Förderverein

Home          

Informationen

News

Unser Ort

Schulbilder

Unsere Klassen

Unsere Lehrer

Elternrat

Anfahrt

Förderverein

Ganztagsangebote

Projektwoche

Webmaster

Vorstandsmitglieder:

Frau Fischer (1. Vorsitzende)

Frau Hohenhausen (2. Vorsitzende)

Frau Päßler (Kassenwart)

Frau März (Schriftführerin)

von links: Frau Päßler, Frau Fischer, Frau März, Frau Hohenhausen

Aufsichtsrat:

Frau Mothes

Frau Blechta

 

Von der Arbeit unseres Fördervereins kann man hier einige Bilder sehen!

 

Satzung

 

 

§ 1    Name und Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen

 

„Förderverein der Grundschule Auerhammer“,

 

nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die zum 01. 01. 2007 erwirkt werden

soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

 

(2)       Der Sitz des Vereines ist die Grundschule Auerhammer, Gutsweg 2, 08280 Aue.

 

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereines

 

(1)       Der Förderverein der Grundschule Auerhammer verfolgt ausschließlich gemeinnützige

Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

(2)       Zweck des Fördervereines der Grundschule Auerhammer ist die Förderung und Unterstützung der schulischen Belange der Grundschule Auerhammer bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit.

 

(3)       Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4)       Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

(5)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen möchte.

 

(2)       Eine Mitgliedschaft im Förderverein der Grundschule Auerhammer ist schriftlich beim Vorstand anzumelden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Aufnahme ist endgültig, wenn nicht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss widersprochen wird. Gegen Ablehnung ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

(3)       Mit Bestätigung des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied diese Satzung an.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2)       Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit Bestätigung zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

(3)       Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

           

a)                  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender

                        Weise geschädigt hat oder

 

b)                 gegen die Satzung verstößt.

 

(4)       Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den

            Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

 

(5)       Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf

            Teilhabe am Vereinsvermögen.

 

§ 5    Mitgliedsbeitrag

 

(1)       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

(2)       Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Erfolgt keine Neufestlegung, verbleibt es bei der bisherigen Beitragshöhe.

Der Verein legt seinen Mitgliedern nahe, durch weitere Beiträge oder Spenden nach Selbsteinschätzung Geldmittel bereitzustellen.

 

(3)       Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich und bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 6    Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind

 

            1.) die Mitgliederversammlung und

 

            2.) der Vorstand.

 

§ 7    Vorstand

 

(1)       Dem Vorstand des Vereines obliegen die Vertretung des Fördervereines der Grundschule Auerhammer sowie die Führung seiner Geschäfte.

 

(2)       Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

            a)         die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die

                        Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand lädt

                        schriftlich zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist

                        die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

            b)         die Einhaltung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

            c)         die Aufnahme von neuen Mitgliedern

 

            d)         die Verwaltung des Vereinsvermögens

 

                        e)         die Anfertigung und Zustellung der erforderlichen Berichte

           

(3)       Der Vorstand besteht aus dem

           

            -  1. Vorsitzenden

            -  2. Vorsitzenden

            -  Schriftführer

            -  Kassierer

 

(4)       Die Vertretung des Vereines „Förderverein der Grundschule Auerhammer“ im Rechtsverkehr erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln.       

 

(5)       Für das Vereinskonto wird bestimmt, dass für Kontoverfügungen jeweils die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder notwendig sind. Für Transaktionen, die technisch nur von einer Person durchgeführt werden können, ist vereinsintern zuvor die schriftliche Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes einzuholen.

 

(6)       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereines sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

 

(7)       Der Vorstand tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen schriftlich durch den 1.Vorsitzenden.

 

(8)       Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

(9)       Der Vorstand bleibt bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.

 

§ 8    Aufsichtsrat

 

(1)       Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Aufsichtsrat gebildet, der aus zwei Vereinsmitgliedern besteht.

 

(2)       Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

 

(3)       Vereinsintern wird bestimmt, dass für Ausgaben über 150,00 € der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

 

(4)       Der Aufsichtsrat ist für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 9    Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Entscheidungen:

 

a)                  Änderung der Satzung

 

b)                 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

c)                  die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, in dem Fall § 3 (2)

 

d)                 den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

 

e)                  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

f)                   die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates

 

g)                  die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes

 

h)                  die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens

 

(2)       Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Vereinsmitglied.

 

(3)       Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

 

(4)       Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

(5)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

(6)       Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

            1. Vorsitzenden.

 

(7)       Von der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Unterschriftsleistung erfolgt durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter.

 

§ 10  Kassenführung

 

(1)       Der Kassierer hat entsprechende Bücher anzulegen, in denen jeder Eingang und Abgang von Geld zu verzeichnen ist.

 

(2)       Der Kassierer hat auf Verlangen des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Aufsichtsrates Rechenschaft über die Finanzlage sowie über das Vermögen Auskunft zu erteilen.

 

§ 11  Satzungsänderungen

 

(1)       Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden und bedürfen der 2/3-Mehrheit.

 

(2)       Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

(3)       Jede Satzungsänderung ist unverzüglich beim Amtsgericht Aue anzumelden sowie dem Finanzamt eine geänderte Form vorzulegen.

 

§ 12  Auflösung des Vereines

 

(1)       Der Beschluss über die Auflösung des Vereines durch die Mitgliederversammlung bedarf einer 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder.

(2)       Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das:

                        Kinderland Auerhammer e.V., Gutsweg 2, 08280 Aue

            (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft)

            - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.